PROTUS Mechanische Intelligenz ®
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Tel.:
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+49 / 5161 / 911 844
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nachfolgend PROTUS genannt, informiert hiermit über die Bedingungen zu Lieferungen und Geschäften im Inland. Der Abnehmer (Besteller) wird nachfolgend KUNDE genannt.
1.1 Diese Bedingungen gelten für gewerbliche KUNDE(n) im Inland. Für nicht gewerbliche Abnehmer und nicht inländische Besteller sind Sondervereinbarungen zu treffen.
1.2 Der KUNDE stimmt der Erfassung seiner für die Auftragsabwicklung benötigten Daten zu.
2.1 Angebote von PROTUS sind unverbindlich und werden erst durch die Bereitstellung einer Auftragsbestätigung wirksam.
2.2 Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen oder Maßangaben die zu Angeboten gehören, sind nur annähernd maßgebend, ggf. handelt es sich um Nennmaße. An Texten, Abbildungen, Zeichnungen, Betriebsanleitungen und Waren behält sich PROTUS generell Eigentums-, Patent-, Marken- und Urheberrechte vor.
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist eine Auftragsbestätigung seitens PROTUS maßgebend. Alle zum Lieferumfang gehörenden Waren sind mit Artikel-Nummern aus den Verkaufsunterlagen von PROTUS, also in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Rechnungen und Lieferscheinen vermerkt. Durch Modelländerungen bedingte Abweichungen bleiben vorbehalten.
3.2 Die von PROTUS gelieferten Waren dürfen direkt oder indirekt nur mit Zustimmung exportiert werden. Bei einem Verstoß gegen diese Festlegung steht PROTUS Schadensersatz zu.
4.1 Die Lieferzeit beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Unvorhersehbare Ereignisse, die außerhalb unseres Willens oder des Willens unserer Unterlieferanten liegen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, verlängern die Lieferzeit angemessen und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.
4.2 Schadensersatzforderungen wegen Überschreitung der Lieferfristen sind ausgeschlossen.
4.3 Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Frist, die wir dem Besteller mitteilen, über die Ware anderweitig zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5.1 Die Gefahr geht mit Absendung der Ware auf den KUNDE(n) über, auch dann wenn Teillieferungen erfolgen, und PROTUS andere Leistungen, z.B. die Kosten der Warenbeförderung oder der Anfahrt übernommen hat.
5.2 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der KUNDE zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den KUNDE(n) über.
5.3 Teillieferungen sind zulässig.
6.1 Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
6.2 Preise verstehen sich grundsätzlich ab Werk bzw. ab Verkaufslager.
6.3 Der KUNDE ist nicht berechtigt, wegen etwaiger Gegenansprüche Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen.
6.4 Werden Zahlungen gestundet oder später als vereinbart geleistet, so kann PROTUS für die überfällige Zeit angemessene Verzugszinsen in Anrechnung bringen, ohne dass es einer erneuten Inverzugsetzung bedarf.
7.1 Forderungen von PROTUS gegenüber dem KUNDE(n) sind in EURO auf seine Bankkonten zahlbar. Generell muss die Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 3% Skonto oder nach 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, gezahlt werden. PROTUS behält sich vor für bestimmte Lieferungen oder Leistungen Anzahlungen oder Vorauszahlungen zu verlangen. Die Höhe von Anzahlungen, Teilzahlungen und Restzahlungen richten sich ausschließlich nach der Übereinkunft einer vorherigen Sonderbedingung. In bestimmten Fällen kann PROTUS einer Ratenzahlung, die ebenfalls durch Sonderbedingung mit dem KUNDE(n) zu vereinbaren ist, zustimmen. Entscheidend für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Tag der Wertstellung auf den Bankkonten von PROTUS.
7.2 Die Annahme von Schecks erfolgt nur unter der Vorraussetzung der Annahme, dass eine vollständige Deckung vorliegt. Kosten die bei einer Ablehnung von ungedeckten Schecks oder im weiteren entstehen trägt der KUNDE. Scheckzahlungen sind vorher zu vereinbaren..
8.1 PROTUS behält sich das Eigentum an allen gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung (Tilgung) aller aus dem Kaufgeschäft zustehenden und noch weiteren entstehenden Forderungen (Verzugszinsen) gleich aus welchem Rechtsgrund auch immer, vor. Die gelieferten Waren bleiben ausdrücklich bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von PROTUS.
8.2 Für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren gilt ausdrücklich der verlängerte Eigentumsvorbehalt. Die Vorbehaltsware darf vom KUNDE(n) nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt im gewöhnlichen Geschäftsverlauf weiter veräußert werden. Dieses Recht erlischt im Falle der Erkennbarkeit eines Zahlungsengpasses insbesondere bei einer drohenden Zahlungsunfähigkeit (Insolvenz). Der KUNDE tritt PROTUS bereits bei Erkennbarkeit einer Insolvenz alle ihm aus einer Weiterveräußerung zustehenden Ansprüche und Nebenrechte ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung des Eigentums von PROTUS nach Ziffer 8.1. Der KUNDE ist dann nicht mehr zur Auslieferung der Vorbehaltsware berechtigt. Hat der KUNDE die Vorbehaltsware bereits ausgeliefert, oder einen Direktlieferungsauftrag an PROTUS erteilt, so hat der KUNDE diese zurückzuholen und an PROTUS zurück zu geben. Kommt der KUNDE dem nicht nach, hat PROTUS ein uneingeschränktes Recht sein Eigentum zu sichern. Ggf. übernimmt PROTUS den Kunden seines KUNDE(n). Der KUNDE und seine Erfüllungsgehilfen (Insolvenzverwalter) sind dann nicht mehr berechtigt auf die Vorbehaltsware Forderungen zu erheben oder Beitreibungen durchzuführen. Um das Prozedere ausführlich zu würdigen, stimmt der KUNDE für den Fall der Fälle zu, öffentlich beglaubigte Urkunden auf seine Kosten zu erstellen, um diese an PROTUS zwecks Auslieferung der Vorbehaltsware auszuhändigen.
8.3 Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen der gelieferten Vorbehaltswaren sind unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist PROTUS hiervon unverzüglich zu unterrichten. PROTUS ist zur Rücknahme, -holung der Vorbehaltswaren berechtigt, was den KUNDE(n) oder seinen Kunden zur Herausgabe der gelieferten Ware verpflichtet.
9.1 Für Mängel der Leistung haftet PROTUS nur, wenn die Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung, oder wegen erkennbarer Mängel unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung von Beanstandungen oder Mängeln sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
9.2 Für unsere Warenlieferungen übernimmt PROTUS eine generelle Garantie von 6 Monaten, gerechnet vom Tage der Lieferung an. Sofern in den Verkaufsunterlagen auf längere oder kürze Garantiezeiten verwiesen wird, gelten diese Bestimmungen.
9.3 Voraussetzung für die Garantieleistung ist, dass die gelieferten Waren bei sachgemäßen Gebrauch durch geschultes Personal (ggf. mit bestandenen Maschinenlehrgang an Holzbearbeitungsmaschinen durch die DGUV), sowie bei Einschichtbetrieb durch nachweisbare Material- bzw. Fabrikationsfehler unbrauchbar wurden. Die Garantieleistung wird bei PROTUS im Werk oder in einer Vertragswerkstatt, die dem KUNDEN benannt wird, erfüllt. PROTUS wird sich vorbehalten, die defekte Lieferung zu reparieren, Einzelteile zu tauschen, oder ein komplettes Neuteil bereit zustellen. Die Rücksendung der Ware, an der die Garantieleistung zu erbringen ist, hat franko zu erfolgen. Die Rücksendung erfolgt frei.
9.4 Für Teile, die einer natürlichen Abnutzung (durch Abrieb und Materialermüdung) unterliegen wird im Normalfall keine Mängelhaftung übernommen. Ausnahmen finden sich ggf. in ausgewiesenen Sonderbedingungen für einzelne Produktgruppen. 9.2. In gleicher Weise erfolgt keine Garantieleistung für Schäden infolge übermäßiger Beanspruchung, unsachgemäßer Behandlung sowie Nichtbeachtung von Bedienungs- oder Gebrauchsanleitungen.
9.5 Sofern vom KUNDE(n) oder von Dritten irgendwelche Eingriffe an Waren vorgenommen wurden, für die Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden, lehnt PROTUS jegliche Verpflichtung ab. Das gleiche gilt, wenn der Lieferumfang in Zusammenhang mit Zubehörteilen anderer Hersteller eingesetzt wird.
9.6 Sollte sich bei Durchführung einer vermeintlichen Garantieleistung zeigen, dass der Schaden nicht unter die Gewährleistung fällt, hat der KUNDE die entstehenden Kosten zu tragen.
9.7 PROTUS ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet, solange der KUNDE seine Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt hat.
10.1 Wird PROTUS nach Abschluss des Kaufvertrages bekannt, dass der KUNDE sich in ungünstiger Vermögenslage befindet, so kann PROTUS Sicherheit für seine Leistung verlangen oder unter Anrechnung der von PROTUS gemachten Aufwendungen vom Vertrag zurücktreten.
10.2 PROTUS steht ferner das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn unvorhergesehene Ereignisse im Sinne der Ziffer 4.1 auf PROTUS oder einen Vorlieferanten einwirken, und sich dadurch die Unmöglichkeit der Erfüllung des Kaufertrages herausstellt.
10.3 Schadensansprüche des KUNDEN wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht.
11.1 Erfüllungsort ist DE-29664 Walsrode
11.2 Gerichtsstand ist Amtsgericht Walsrode bzw. Landgericht Verden.
12.1 Diese Bedingungen bleiben auch bei etwaiger rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Für die Auslegung ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
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